§ 1 Vertragsgegenstand / Leistungsbeschreibung
Die uniscon universal identity control GmbH, Ridlerstr. 57 (Newton), 80339 München (nachfolgend „uniscon“) ermöglicht es dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“), den Dienst idgard im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Verbraucher gemäß §13 BGB können keine Vertragspartner sein.
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Bereitstellung des nachfolgend definierten Dienstes idgard ausschließlich zum Austausch und zur Übermittlung von Daten. Für alle Volllizenzen wird seitens uniscon Speichervolumen bereitgestellt, das dann einen gesicherten Austausch vertraulicher Daten mit Dritten ermöglicht. uniscon erbringt somit Leistungen zum Speichern, Abrufen, Verwalten und Einsehen von Dateien über das Internet. Hierzu stellt uniscon dem Kunden Systemressourcen auf einem virtuellen Server zur Verfügung. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte bis zu einem vertraglich jeweils vereinbarten Umfang gemäß der Technischen Spezifikation, die als Anlage A Vertragsbestandteil ist, ablegen und darauf zugreifen. Die Leistungen geben dem Kunden die Möglichkeit, die Inhalte über das Internet mit anderen zu teilen. idgard ist jedoch kein Archivierungsdienst.
(2) Die Leistungen der uniscon beschränken sich auf die Datenkommunikation zwischen dem von uniscon betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Kunden bereitgestellten Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist uniscon nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet.
(3) Ebenfalls nicht geschuldet ist eine uneingeschränkte Nutzung von idgard auch mithilfe von Drittsoftware oder den in der Technischen Spezifikation genannten Tools und Schnittstellen.
(4) Die mittlere Verfügbarkeit des Dienstes beträgt 99,5%, bezogen auf ein Vertragsjahr abzüglich etwaiger Wartungszeiten. Während der Wartungsarbeiten stehen die vorgenannten Leistungen nicht zur Verfügung.
(5) Bestimmte Transfervolumina und Bandbreiten für Up- und Downloads sind nicht Leistungsgegenstand.
(6) Für die Nutzung des Dienstes hilfreiche Software (z.B. Desktop- und mobile Anwendungen sowie Integrationen in Produkte anderer Anbieter) für die Endgeräte des Nutzers wird dem Nutzer kostenlos zur Nutzung überlassen. Diese Software dient u.a. der Überwachung der Integrität der TLS-Verbindung zu idgard. Die Nutzung dieser Software ist für Gastlizenzen teilweise eingeschränkt.
§ 2 Definitionen
(1) idgard
„idgard“ oder „Dienst“ ist ein Cloud-Dienst, mit dem Daten vertraulich innerhalb von Organisationen und über Organisationsgrenzen hinweg ausgetauscht werden können. Er gewährleistet, dass die Daten bereits beim Transfer verschlüsselt werden und durch die einzigartige Basistechnologie Sealed Cloud unzugänglich bleiben. Selbst uniscon kann zu keinem Zeitpunkt die Nutzerdaten einsehen oder entschlüsseln. Es wird die Aktivierung der Zwei-Faktor-Authentifizierung empfohlen.
(2) Privacy Boxes
Zum Zweck des Datenaustauschs bietet idgard die Möglichkeit, eigene Speicherbereiche für Dateien und Anwendungen aller Art zu erzeugen, so genannte „Privacy Boxes“. Zu diesen Speicherbereichen haben nur der Nutzer und von ihm eingeladene Nutzer („Eingeladene Nutzer“) Zugriff. Die Dateien sind dabei auch für uniscon oder deren Mitarbeiter nicht einsehbar.
Die Einladung der Eingeladenen Nutzer erfolgt per Auswahl aus einer Liste, sofern diese Nutzer unter denselben Vertrag fallen, oder anhand von so genannten „Box-Links“, die der Nutzer an die Eingeladenen Nutzer übermittelt. Diese rufen den Link in ihrem Browser auf und erhalten so Zugriff auf die Privacy Box. Erfolgt der Aufruf seitens des Eingeladenen ebenfalls mittels idgard, erhält dieser dauerhaften Zugriff auf die Privacy Box und wird zum festen Mitglied des Kommunikationskreises dieser Box. Die maximale Anzahl solcher Aufrufe (Zugriffs-Kontingent) wird durch den Nutzer festgelegt. Dadurch kann die Anzahl der Aufrufe und somit mittelbar der Kreis der Eingeladenen Nutzer streng begrenzt werden. Zur zusätzlichen Absicherung kann den Eingeladenen Nutzern optional ein so genannter „Box Code“ auf getrenntem Kommunikationsweg übergeben werden, der dann beim erstmaligen Aufruf zusätzlich abgefragt wird.
Ein versiegelter Austausch von digitalen Daten zwischen verschiedenen Parteien wird auf diese Weise einfach möglich. „Versiegelt“ heißt, dass die bei solcher Kommunikation beteiligten Telemedien- oder Telekommunikationsanbieter die Daten nicht auslesen können. Gleiches gilt für uniscon selbst.
(3) Datenräume
Als Datenräume werden Privacy Boxes bezeichnet, die durch Buchung einer kostenpflichtigen Zusatzoption weitere Funktionen bereitstellen. Diese sind zum einen ein Journal, mit dem die Aktionen (Up- & Downloads, Ansehen des Dokuments, Löschungen usw.) der Nutzer dokumentiert werden und zum anderen Maßnahmen zum Verbreitungsschutz (Wasserzeichen etc.) ergriffen werden können. Die Erstellung des Journals kann Zeiträume im Minutenbereich in Anspruch nehmen.
Des Weiteren dienen die Maßnahmen des Verbreitungsschutzes – im Einzelnen ein Wasserzeichen aus dem Nutzername mit Datum und Uhrzeit des Downloads, die Funktion, ein Dokument nur am Bildschirm ansehen zu können sowie einen Alarm, wenn Nutzer mehr als eine einstellbare Anzahl an Dokumenten in einem einstellbaren Zeitraum herunterladen – der Erschwerung der Verbreitung der Dokumente, können diese jedoch nicht zuverlässig verhindern.
(4) Volllizenz
Eine Volllizenz ist die Standardlizenz von idgard. Eine Volllizenz ist eine an eine bestimmte (namentlich registrierte) Person gebundene Berechtigung zum Zugriff auf bzw. zur Nutzung von Funktionalitäten von idgard. Für Angehörige oder Organmitglieder des Unternehmens des Kunden sind Volllizenzen zu verwenden. Der Kunde kann ebenso Volllizenzen an weitere durch ihn benannte Personen außerhalb des Unternehmens, insbesondere seine Erfüllungsgehilfen, vergeben. Der Inhaber einer Volllizenz ist insbesondere berechtigt, eine im Leistungspaket definierte Anzahl von Gastlizenzen zu vergeben und hierfür solche Personen einzuladen, die nicht dem Unternehmen des Kunden angehören.
(5) Gastlizenz
Eine Gastlizenz ist eine an eine bestimmte (namentlich registrierte) Person gebundene, nicht übertragbare Berechtigung zum eingeschränkten Zugriff auf bzw. zur Nutzung von Funktionalitäten von idgard für solche Personen, die nicht dem Unternehmen des Kunden angehören; die Nutzung einer Gastlizenz setzt die Einladung durch den Inhaber einer Volllizenz voraus. Gastlizenzen dürfen nicht an (i) Angehörige des eigenen Unternehmens des Kunden bzw. (ii) Nutzer innerhalb von verbundenen Unternehmen des Kunden i.S.v. §§ 15 ff. AktG oder (iii) Organmitglieder dieser Unternehmen erteilt werden. Für diese sind jeweils Volllizenzen zu erwerben.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
(1) Allgemeines
uniscon bietet dem Kunden den Dienst idgard auf der Internetseite www.idgard.de und www.idgard.com an. Um idgard in Anspruch nehmen zu können, muss sich der Kunde registrieren. Hierzu ist das zur Verfügung gestellte Online-Formular auszufüllen und an uniscon abzusenden („Angebot”). Im Rahmen der Registrierung ist die Erstellung eines persönlichen Profils durch den Kunden erforderlich. Dabei verpflichtet sich der Kunde zur richtigen und vollständigen Angabe der abgefragten Daten, insbesondere auch einer gültigen E-Mail-Adresse. Um idgard nutzen zu können, muss der Kunde ferner eine Administratorkennung (Nutzername) wählen und ein Passwort zur Authentisierung bestimmen. Die vom Kunden mitgeteilte E-Mail-Adresse gilt als Kontaktadresse zwischen uniscon und dem Kunden. uniscon wird sämtliche Informationen, die das Vertragsverhältnis betreffen, an diese Kontaktadresse versenden.
Über die Annahme des Angebots entscheidet uniscon nach freiem Ermessen. Mit der Bestätigung durch uniscon kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und uniscon zustande. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Über die Annahme erhält der Kunde eine Mitteilung.
Verwendet ein Kunde bei der Registrierung einen Bonus-Code, der eine unentgeltliche Probephase definiert, bezieht sich diese nur auf den Umfang der Lizenzen des entsprechenden Pakets.
Der Kunde kann jederzeit alle Vertragstexte und den aktuellen Status der individuellen Vertragsdaten bei idgard einsehen. Dennoch wird dem Kunden empfohlen, die Texte auszudrucken oder abzuspeichern.
(2) Nutzung von idgard auf Einladung
Lädt ein Kunde seinerseits Nutzer des Typs „Volllizenz“ oder „Gast“ zu einer für diese Nutzer unentgeltlichen Anwendung von idgard ein, so ist es zur Aktivierung des idgard-Zugangs notwendig, dass der Nutzer eine Benutzerkennung und ein Passwort zur Authentisierung bestimmt und den AGB zustimmt.
Sollte ein Nutzer vom Typ „Volllizenz“ seinen idgard Nutzername oder Passwort und den so genannten „Passwort Unblocking Key“ (PUK) vergessen, kann er durch den Administrator neu eingeladen werden und so einen neuen Nutzernamen und Passwort bestimmen. Nutzer vom Typ “Gastlizenz” können vom Einladenden erneut eingeladen werden.
(3) Entgeltliche Nutzung von idgard
Der Kunde kann idgard zunächst für eine definierte Zeit unentgeltlich nutzen oder sogleich einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Im Rahmen der unentgeltlichen Probenutzung kann ein Nutzer vom Typ „Administrator“ unter dem Menüeintrag Admin / Vertragsstatus oder durch anderweitige Bestellung bei uniscon zur entgeltlichen Nutzung wechseln. Dafür werden weitere (Zahl-) Daten benötigt.
Auf der Internetseite www.idgard.de und www.idgard.com können ausschließlich standardisierte Pakete gebucht werden. Erweiterungen und Änderungen, d.h. das Wechseln zwischen Paketen oder das Hinzubuchen von Voll- oder Gastlizenzen können bei idgard unter dem Menüeintrag Admin / Buchung vorgenommen werden. Eine Neuanforderung von mehr als 10.000 Lizenzen innerhalb von 90 Tagen bedarf einer Voranmeldung von mindestens 90 Tagen.
Erst durch die Bestätigung des Buttons „Kostenpflichtig buchen“ wird das Angebot abgegeben. Danach sind keine Eingabekorrekturen mehr möglich. Der Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung des Dienstes idgard kommt wiederum erst durch die Bestätigung durch uniscon zustande.
Der Kunde kann jederzeit den Vertrag formlos um weitere Volllizenzen erweitern. Hierfür gelten die dann anwendbaren Vergütungssätze. Bei unterjähriger Erweiterung wird zeitanteilig abgerechnet.
§ 4 Pflichten von uniscon
(1) uniscon ist verpflichtet, dem Nutzer während der Vertragslaufzeit den in § 1 und § 2 definierten Vertragsgegenstand wie bestellt bereitzustellen. Die Erreichbarkeit bestimmter Zielnetze oder -seiten schuldet uniscon nicht.
(2) uniscon ist nicht für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des nutzerseitigen Übertragungssystems verantwortlich, ebenso wenig wie für die Leistungen von Kommunikations- und Übertragungssystemen Dritter, die aufgrund der internetspezifischen Besonderheiten zwar an der Übertragung der Daten mitwirken, aber nicht von uniscon ausgewählt wurden und deren Verhalten auch nicht von uniscon beeinflusst werden kann.
(3) Die Pflichten der uniscon nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB und § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB werden hiermit abbedungen.
§ 5 Mitwirkungsleistungen des Kunden / Nutzers
(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der in den Technischen Spezifikationen festgelegten Systemvoraussetzungen. Er darf ausschließlich die standardmäßig anerkannten oder durch idgard vorgegebenen Schnittstellen nutzen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
(2) Die Zugangsdaten wie Passwort und Benutzerkennung werden vom Nutzer während der Zugangserstellung selbst festgelegt. Sie sind unter Beachtung anerkannter Standards zu wählen. Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Wenn die Funktion Single-sign-on gebucht wurde, können abweichende Regeln vereinbart werden.
(3) Nutzername und Passwort werden nur anonymisiert gespeichert. Die genannten Daten sind für uniscon aufgrund der eigenen und charakteristischen Datenschutzvorrichtungen nicht zugänglich, so dass sie vom Nutzer auch nicht mehr über uniscon abgerufen werden können. Der Nutzer einer Volllizenz ist verpflichtet, seine Zugangsdaten einschließlich des bei der Registrierung erzeugten „Passwort Unblocking Key“ (PUK) sicher aufzubewahren, geheim zu halten und vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen, so dass ein Missbrauch der Daten durch Dritte so weit wie möglich ausgeschlossen ist. Unbefugte Dritte in diesem Sinne sind auch andere Mitarbeiter desselben Unternehmens. Seitens uniscon besteht keine Möglichkeit, den Account-Nutzernamen oder das Passwort zurückzusetzen. Bei Buchung der Funktion Single-sign-on können abweichende Regeln vereinbart werden.
(4) Der Kunde wird im Rahmen eines internen Lizenzmanagement sicherstellen, dass alle Nutzer und die von ihm Eingeladenen Nutzer die Reichweite der erteilten Lizenzen einhalten. Die gemeinsame Nutzung einer Voll- oder Gastlizenz durch mehrere Personen, insbesondere durch Weitergabe von Passwort und Benutzerkennung, ist ausdrücklich untersagt.
(5) Der Kunde bzw. dessen Nutzer haben selbst für die tägliche Sicherung ihrer Daten zu sorgen. Insbesondere hat der Nutzer für eine Sicherung der Nutzerkennungen und Passwörter dritter Dienste, die er mittels idgard in der Sealed Cloud sicher speichert, zu sorgen. Dies hat in angemessenen Abständen und entsprechend dem bewährten und aktuellen Stand der Technik zu erfolgen.
(6) Der Nutzer darf den Dienst nicht zur Begehung von strafbaren Handlungen, wie insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verabredung oder Aufruf zu Gewalttaten, Verletzungen von Immaterialgüterrechten, betrügerischen Handlungen, Verleumdungen, Beleidigungen, Computerstraftaten oder anderen strafbaren Handlungen nutzen. Der Kunde wird seine Nutzer sowie die von ihm Eingeladenen Nutzer auf diese Verpflichtung hinweisen.
(7) Wird uniscon durch Dritte wegen Rechtsverletzungen eines Nutzers oder eines von einem Nutzer Eingeladenen Nutzers, insbesondere wegen Straftaten oder Verletzungen von geistigem Eigentum, in Anspruch genommen oder hierüber informiert, nimmt der Kunde nach Aufforderung durch uniscon unverzüglich sämtliche erforderlichen Handlungen vor, damit uniscon nicht mehr in Anspruch genommen wird. Ist ein Verstoß eingetreten oder sind die geltend gemachten Ansprüche nicht offensichtlich unbegründet, ist uniscon auch berechtigt, den idgard-Zugang des Kunden, der für die Verbreitung verantwortlich ist oder sein soll, mit sofortiger Wirkung vorübergehend zu sperren. uniscon wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die Maßnahme unterrichten.
(8) Der Kunde ist für eine vertragskonforme und rechtmäßige Nutzung des Dienstes durch seine Nutzer (d.h. Nutzer von Voll- und Gast-Lizenzen sowie Eingeladene Nutzer) verantwortlich. Erhält der Kunde seinerseits Kenntnis von Rechtsverletzungen, für die seine Nutzer oder die von ihnen Eingeladenen Nutzer verantwortlich sein sollen, wird er die betroffenen Zugänge zu idgard unverzüglich sperren, uniscon unverzüglich hierüber informieren und uneingeschränkt an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Sperrt er nicht unverzüglich, ist uniscon zur Sperrung befugt.
(9) Der Kunde ist verpflichtet, seine hinterlegten Daten stets aktuell zu halten und uniscon unverzüglich über Änderungen zu informieren. Dies umfasst insbesondere die Angaben zu Namen, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Zahlungsinformationen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung haftet uniscon nicht für eventuelle Schäden oder Verzögerungen, die durch veraltete oder unvollständige Daten entstehen.
§ 6 Vergütung
(1) Die Höhe der Vergütung, für die von uniscon erbrachten Leistungen richtet, sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste, welche auf der Internetseite einsehbar ist.
(2) Ändert der Kunde den Nutzungsumfang während einer laufenden Abrechnungsperiode, wird die Nutzung zeitanteilig nachberechnet. Das gilt insbesondere auch für den Fall der vertragswidrigen Überschreitung des eingeräumten Lizenzumfangs.
(3) uniscon ist berechtigt, die Preisliste zu ändern. uniscon wird den Kunden über Änderungen der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen.
(4) Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. uniscon wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
§ 7 Zahlungsmodalitäten, Verzug
(1) Während der entgeltlichen Nutzung wird dem Kunden der Dienst entweder gegen nachträgliche, monatliche Rechnung oder gegen Vorauszahlung für einen definierten Zeitraum zur Verfügung gestellt.
(2) Grundsätzlich ist die Vergütung monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats zu entrichten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
(3) Erfolgt die Rechnungsstellung nachträglich, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und -zugang fällig und zu zahlen, es sei denn, die Rechnung weist ausdrücklich eine abweichende Zahlungsfrist aus. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die geschuldete Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. uniscon behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(4) Die Rechnungen stehen den Kunden im Administratorbereich zum Download zur Verfügung. Der Administrator wird per E-Mail auf neue Rechnungen aufmerksam gemacht. Falls gesondert vereinbart, können Rechnungen dem Kunden auch postalisch zugehen. In diesem Fall sind die Rechnungen im Administratorbereich nicht zu sehen.
(5) Die zur Verfügung stehenden Zahlungsmethoden sind auf der Seite www.idgard.de und www.idgard.com beschrieben.
§ 8 Sperrung
(1) uniscon ist berechtigt, den Zugang des Kunden vorübergehend zu sperren, wenn
a. der Kunde wiederholt gegen die Bestimmungen dieser AGB verstößt,
b. sich der Kunde mehr als 14 Tage in Verzug befindet,
c. der begründete Verdacht besteht, dass ein Dritter den Zugang des Kunden (mit-) benutzt, oder
d. ein außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben ist.
(2) In allen Fällen wird der Kunde von der drohenden Sperrung vorher unterrichtet und ihm eine Frist von 7 Tagen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands bzw. zur Nachholung der Zahlung gesetzt.
(3) Liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen, ist eine Sperrung auch ohne vorherige Unterrichtung nach § 8 (2) möglich.
(4) Die Möglichkeit einer Sperre nach § 5 (7) bleibt unberührt.
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Die Anfangslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des Dienstes durch uniscon. Der Vertrag verlängert sich anschließend jeweils um die Dauer der ursprünglich gewählten Anfangslaufzeit, es sei denn, er wurde zuvor fristgemäß nach § 9 (2) gekündigt.
(2) Der Vertrag kann erstmals zum Ende der Anfangslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Bei Monatsverträgen beträgt die Frist für den Kunden 14 Tage zum Ende eines Monats, bei Jahresverträgen 30 Tage zum Ende des Vertragsjahres. uniscon ist berechtigt, Monats- und Jahresverträge mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats bzw. Vertragsjahres ordentlich zu kündigen.
(3) Der Wechsel zu einem höherwertigen Paket oder das Hinzufügen von Nutzern ist jederzeit möglich. Für das neue Paket oder die hinzugefügten Nutzer gilt keine neue Anfangslaufzeit. Stattdessen gilt für den erweiterten Vertrag einheitlich die ursprünglich gewählte Anfangslaufzeit bzw. der Verlängerungszeitraum. Die zusätzlich gewählten Leistungen werden nur zeitanteilig abgerechnet. Teilkündigungen sind ausgeschlossen.
(4) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. uniscon kann den Vertrag insbesondere dann außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Kunde
a. für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der Vergütung im Verzug ist oder
b. der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht.
(5) Im Fall der außerordentlichen Kündigung nach § 9 (4) werden dem Kunden alle noch offenen Rechnungsbeträge sowie die angefallenen Bankgebühren in einer Gesamtforderung in Rechnung gestellt und sofort fällig. Darüber hinaus ist uniscon berechtigt, dem Kunden in einem solchen Fall Ausfallkosten als Schadensersatz in Rechnung zu stellen.
(6) Kündigungen bedürfen der Textform nach § 126b BGB. Diese Form ist z.B. durch ein E-Mail gewahrt, aus dem der Name des Kunden, seine Kundennummer und der Vertragsbeginn erkennbar ist. uniscon kann einen angemessenen Nachweis der Vertretungsmacht verlangen.
(7) Mit Ende des Vertrags sperrt uniscon den Zugang zum Dienst. uniscon wird den Kunden 10 Tage vor Vertragsende per E-Mail darauf hinweisen, dass die eigenen Inhalte ggfs. heruntergeladen werden sollten. Nach Vertragsende wird uniscon die Inhalte des Kunden in Übereinstimmung mit sonstigen getroffenen Vereinbarungen (Auftragsverarbeitung) löschen.
§ 10 Haftung
(1) Die Haftung der uniscon für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richtet sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes.
(2) Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 10 (1) richtet sich die Haftung nach den folgenden Bestimmungen: uniscon haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet uniscon nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. uniscon haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
(3) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit zusätzlich zu den Regelungen in § 10 (2) der Höhe nach beschränkt auf 25.000,- EUR.
(4) Für den Verlust von Daten haftet uniscon insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(5) uniscon haftet nicht für Schäden, die entstehen, weil
a. der Nutzer seine Nutzerkennung und/oder sein Passwort einem Dritten fahrlässig oder vorsätzlich zugänglich macht,
b. der Nutzer die WebDAV-Schnittstelle nutzt,
c. der Nutzer nicht die Unversehrtheit der TLS-Verbindung zu idgard mittels TLS-Zertifikat und „Fingerprint“ überprüft,
d. der Nutzer Einladungen zu Privacy Boxes ohne Box Code vornimmt, oder den Box Code auf dem gleichen Medium wie den Box Link versendet oder
e. die Privacy Boxes nicht verschlossen bzw. „versiegelt“ werden (Anzahl der möglichen Zugriffe = 0), oder
f. idgard von einem Gerät aus nutzt, das sich nicht auf dem aktuellen Stand der Firm- und Software des Gerätelieferanten befindet, oder
g. idgard von einem Gerät aus nutzt, das ohne Software gegen Schadsoftware entsprechend dem Stand der Technik betrieben wird.
(6) Im Fall der unentgeltlichen Probenutzung des Dienstes sowie im Fall der Überlassung von Software gemäß § 12 gilt: uniscon überlässt den Dienst bzw. die Software auf Basis einer Leihe. Dementsprechend haftet uniscon außer in Fällen der Arglist und vorbehaltlich des nachfolgenden (7) nicht für Sach- oder Rechtsmängel des kostenlos überlassenen Dienstes und der Software.
(7) uniscon haftet im Hinblick auf den kostenlos überlassenen Dienst und der Software – analog der Vorschriften zur Leihe – für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden des Kunden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben jedoch unberührt.
§ 11 Änderungen
(1) Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist uniscon berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. uniscon wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen.
(2) Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. uniscon wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
§ 12 Überlassung von Software / End of Life
(1) uniscon stellt die für die Nutzung von idgard hilfreiche Software (z.B. Desktop-Software, mobile Anwendungen, sowie Integrationen in Produkte anderer Hersteller) kostenlos zur Verfügung. Sie ist nicht erforderlich, lediglich hilfreich, um die mit diesem Vertrag geregelte Dienstleistung zu erbringen. Der Nutzer erhält für die Dauer dieses Vertrages ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes Recht, die Software in den Arbeitsspeicher eines Endgerätes zu laden, eine permanente Kopie der Software anzufertigen und zu Zwecken der Sicherung der Software Kopien anzufertigen. Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere solche, die über den Zweck der Rechtseinräumung, nämlich dem Nutzer zu ermöglichen idgard zu nutzen, hinausgehen, werden nicht eingeräumt.
(2) Teil der Leistungen von uniscon kann die zumutbare Weiterentwicklung des Dienstes sein. uniscon behält sich dementsprechend vor, eine aktuellere oder geänderte Version des Dienstes als die bei Vertragsbeginn zur Nutzung bereitgestellte zur Verfügung zu stellen, sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist (d.h. der ursprünglich geschuldete Leistungsgegenstand mit seinen Grundfunktionalitäten im Wesentlichen erhalten bleibt). Der Kunde hat jedoch keinen Anspruch auf eine neuere Version und keinen Anspruch auf die Beibehaltung einzelner Funktionalitäten. Die Änderung wird dem Kunden von uniscon mindestens sechs Monate vor ihrer Durchführung mitgeteilt. uniscon behält sich außerdem vor, nach eigenem Ermessen wesentliche Neuerungen oder Erweiterungen der Leistung nur gegen zusätzliche Vergütung anzubieten.
§ 13 Beta-Versionen
(1) Es wird davon ausgegangen, dass jede von uniscon zur Verfügung gestellte Beta-Software Fehler enthält, und ein Hauptzweck dieser Beta-Test-Lizenz ist es, Feedback über die Leistung der Software und die Identifizierung von Fehlern zu erhalten. Dem Kunden wird empfohlen, wichtige Daten zu sichern und sich in keiner Weise auf die korrekte Funktion oder Leistung der Beta-Software und der dazugehörigen Dokumentation zu verlassen.
(2) Überlässt uniscon im Einzelfall Beta-Software vorübergehend und unentgeltlich, also leihweise, so haftet sie nicht für Sach- und Rechtsmängel der Beta-Software, es sei denn, es liegt Arglist vor (vgl. § 600 BGB); für etwaige Schäden gilt (3).
(3) Bei unentgeltlich überlassener Beta-Software haftet uniscon – analog zu den Vorschriften über das Verleihen (§ 599 BGB) – nur für Schäden, die dem Kunden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstehen. Weitergehende Ansprüche sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben jedoch unberührt.
§ 14 Außenwirtschaft und Exportkontrolle
(1) uniscon und der Kunde erkennen die Erfordernisse des geltenden nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts für die Bereitstellung, Handhabung und Nutzung von idgard an.
(2) Der Kunde erkennt an, versteht und stimmt zu, dass die Übertragung oder sonstige Bereitstellung von Inhalten über idgard (einschließlich geschützter, nichtöffentlicher technischer Daten) einen “Export” nach den geltenden Außenhandelsgesetzen darstellen kann und dass dies eine vorherige Ausfuhrgenehmigung oder eine sonstige Genehmigung nach den geltenden Außenhandelsgesetzen erfordern kann. Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren Außenhandelsgesetze einzuhalten.
(3) Die Überlassung von Software und/oder Dienstleistungen von uniscon steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Verbote des nationalen und/oder internationalen Außenwirtschaftsrechts entgegenstehen.
(4) Die Einhaltung der Pflicht zur Bereitstellung der Lizenzen gegenüber dem Kunden gemäß § 1 und § 3 kann die Freigabe oder Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Genehmigungen nach dem geltenden Außenwirtschaftsrecht durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Ist uniscon an der rechtzeitigen Bereitstellung der Lizenzen durch den Zeitaufwand für die Erstellung und Einreichung eines ordnungsgemäßen Ausfuhrgenehmigungsantrages und die abschließende Erteilung der außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhrgenehmigung gehindert, verlängert sich die Zeit zur Bereitstellung der Lizenzen angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren verursachten Verzögerung. In diesem Fall wird uniscon den Kunden unverzüglich in Textform über die Verzögerung informieren.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, uniscon auf Verlangen unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die uniscon im Zusammenhang mit einem Genehmigungsantrag oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren gegenüber den zuständigen Behörden oder zur Einhaltung der geltenden Außenwirtschaftsgesetze oder der uniscon-eigenen Compliance-Richtlinien benötigt.
(6) Dauert das Leistungshindernis gemäß § 14 (3) oder die Verzögerung gemäß § 14 (4) länger als sechs Monate ab dem Zeitpunkt der ersten Information des Kunden durch uniscon, sind sowohl uniscon als auch der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus § 14 (3) und § 14 (4), insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen nicht.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, den Dienst oder eine Lizenz nicht zugänglich zu machen (i) gegenüber Personen in einem anderen Land oder einer Region, welche umfassend mit Sanktionen belegt oder von uniscon unter www.idgard.com/blacklist speziell benannt wurden (jeweils ein “Ausgeschlossenes Ziel”) oder an ein mit der Regierung eines Ausgeschlossenen Ziels verbundenes Unternehmen, gleichgültig, wo es sich befindet, (ii) an eine Person, die auf einer Sanktionsliste aufgeführt ist (oder zu 50 % oder mehr, direkt oder indirekt, kollektiv oder individuell, im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person steht, die auf einer Sanktionsliste aufgeführt ist) (jeweils eine “Sanktionierte Person”), (iii) für eine Endverwendung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen, Flugkörpern und nuklearen Sprengstoffaktivitäten, (iv) für nicht gesicherte nukleare Aktivitäten oder Aktivitäten des nuklearen Brennstoffkreislaufs ohne die erforderliche Lizenz oder (v) an Personen, die gegen geltende Außenhandelsgesetze verstoßen. Der Kunde erkennt ausdrücklich an und stimmt zu, dass idgard nur für nicht-militärische, friedliche Zwecke verwendet werden darf, es sei denn, uniscon hat dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ferner sichert der Kunde zu und gewährleistet, dass er keine Sanktionierte Person ist oder sich in einem ausgeschlossenen Zielland befindet, unter der Kontrolle eines solchen steht oder dessen Staatsangehöriger oder Einwohner ist. uniscon behält sich das Recht vor, die Liste der Ausgeschlossenen Ziele zu veröffentlichen und zu aktualisieren.
(8) unison ist berechtigt, vor Vertragsabschluss eine Sanktionsprüfung in Bezug auf den Kunden durchzuführen.
(9) Wenn der Kunde uniscon-Dienste für dritte Nutzer per Einladung öffnet, ist er allein dafür verantwortlich zu prüfen, ob diese Eingeladenen Nutzer außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegen, insbesondere ob diese Eingeladenen Nutzer auf Sanktionslisten aufgeführt sind. Der Kunde verpflichtet jeden Nutzer, jeden von ihm Eingeladenen Nutzer anhand der Sanktionslisten zu überprüfen.
(10) uniscon haftet nicht für außenwirtschaftsrechtliche Verwicklungen oder Verstöße im Zusammenhang mit Inhalten, die über uniscon-Dienste übermittelt oder zugänglich gemacht werden, sei es durch den Kunden, dessen Nutzer oder die Eingeladenen Nutzer. Ist für die Weitergabe solcher Inhalte eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, hat der Kunde diese selbst einzuholen oder im Falle eines Verbots die Weitergabe zu beenden. Im Falle eines erheblichen Verstoßes gegen ein Außenwirtschaftsgesetz ist uniscon gemäß § 9 zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
(11) Der Kunde haftet für alle Schäden, die uniscon durch einen schuldhaften Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht entstehen, sei es durch den Kunden selbst oder durch einen sonstigen Nutzer. Der Kunde stellt uniscon von allen Verlusten, Kosten, Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen (einschließlich Anwaltskosten) frei, die aus der schuldhaften Verletzung von anwendbarem Recht, einschließlich Außenwirtschaftsrecht, durch den Kunden oder einen sonstigen Nutzer entstehen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Diese AGB gelten ausschließlich für alle Leistungen, die von uniscon gegenüber Kunden und Nutzern von idgard erbracht werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als uniscon ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn uniscon in Kenntnis der AGB des Kunden seine Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von uniscon maßgebend. Mitarbeiter von uniscon sind jedoch nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von einem solchen schriftlichen Vertrag oder der Bestätigung von uniscon oder diesen AGB abweichen.
(3) Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist München.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(5) Gegenüber vollkaufmännischen Vertragspartnern gilt der Sitz von uniscon als Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Ebenso gilt dies gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. uniscon ist jedoch auch berechtigt, am Wohnsitz des Vertragspartners zu klagen.
(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt werden.
Stand: 1. Oktober 2024
uniscon universal identity control GmbH
Ridlerstr. 57 (Newton)
80339 München
www.idgard.com
HRB 181797 München, U-ID: DE267481584
Anlage A
Technische Spezifikation für idgard
Zur Nutzung von idgard ist keine gesonderte Software von uniscon notwendig. Auf den Dienst kann mit aktuellen Browsern zugegriffen werden. Für die Nutzung mit anderer Software stehen grundsätzlich weitere Schnittstellen zur Verfügung. uniscon stellt dem Nutzer den Zugang erleichternde und absichernde Software (Browser Add-On und mobile Apps) nach eigenem Ermessen zur Verfügung.
Der Nutzer ist weiter verpflichtet, Daten ausschließlich unter Nutzung und Anerkennung der gemäß des Internetprotokolls https verabschiedeten Standards zu übermitteln.
Den Speicherplatz bezieht jeder Nutzer aus dem Pool des vom Administrator gebuchten Volumens. Die maximale Größe der einzelnen Dateien, die in Privacy Boxes abgelegt werden können, beträgt aktuell 5 GB. Gegen Entgelt kann diese Grenze nach oben erweitert werden. Das Zugriffs-Kontingent, d.h. die maximale Zahl der Gäste je Privacy Box, ist auf die Zahl von 10.000 begrenzt. Weiter ist die Anzahl der Privacy Boxes jedes Nutzers im kostenlosen Probebetrieb auf 100, bei der entgeltlichen Nutzung auf 2.000 limitiert.
Wartungszeiten: Planbare Wartungsarbeiten werden dem Nutzer in der Regel mit angemessener Vorlaufzeit angekündigt.